Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine im Jahr 2009 neu eingeführte Steuer, die auf Zinsen, Dividenden und auch realisierte Kursgewinne erhoben wird und somit die ehemalige Kapitalertragssteuer ersetzt. Die Einführung der Abgeltungssteuer hatte dabei vor allem den Zweck einer Vereinheitlichung und auch einer Vereinfachung der Besteuerung von Kapitalerträgen, was vor allem auch durch den einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 % erzielt wird.
Inhaltsverzeichnis
Die Abgeltungssteuer für die Besteuerung von Kapitalerträgen
Das Jahr 2009 war der Startschuss für die Abgeltungssteuer und gleichzeitig das Ende der vorher geltenden Kapitalertragssteuer. Der Zusammenhang macht schon deutlich, dass es sich bei eben dieser Abgeltungssteuer um die neue Art der Besteuerung für erwirtschaftete Kapitalerträge handelt. Sowohl Dividenden aus Wertpapiergeschäften wie Aktien oder Investmentfonds als auch realisierte Kursgewinne und insbesondere auch die traditionellen Zinseinnahmen aus Spareinlagen oder Anleihen unterliegen seit Januar 2009 der Abgeltungssteuer.
Geregelt wird diese Steuer im § 32d des Einkommensteuergesetzes. Die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 % und wird von der Bank einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet, wobei neben diesen 25 % auch noch der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer hinzukommen. Sollte der persönliche Steuersatz unterhalb der 25 % der Abgeltungssteuer liegen, kann man sich den Unterschiedsbetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung gutschreiben lassen.
Neue Regelungen bezüglich der Kirchensteuer
Bei der Bezahlung der Kirchensteuer im Rahmen der Erhebung der Abgeltungssteuer ist zu beachten, dass man seit dem Jahr 2015 eigentlich nichts mehr beachten muss. Bis zum 1. Januar 2015 musste man einen gesonderten Auftrag an die Bank stellen, dass diese bei Kapitalerträgen die Kirchensteuer einbehält und direkt an das Finanzamt abführt. Hatte man einen solchen Antrag nicht gestellt, musste die angefallene Kirchensteuer über die jährlich zu erstellende Einkommensteuererklärung beglichen werden. Seit Januar 2015 gibt es jetzt ausnahmslos und ohne notwendigen vorherigen Antrag den automatischen Kirchensteuerabzug. Die Banken werden vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) informiert, was die Religionszugehörigkeit und Kirchensteuerpflicht der Kunden betrifft, woraufhin die Bank dann jedes Mal die Kirchensteuer sofort einbehält und an das entsprechend zuständige Finanzamt weiterleitet.
Freistellungsauftrag für die Reduzierung der zu zahlenden Abgeltungssteuer
Auch wenn es mit der Abgeltungssteuer seit dem Jahr 2009 eine neue Steuer auf die Kapitalerträge gibt, besteht weiterhin die Möglichkeit, sich bis zu einer bestimmten Höhe von Erträgen von der Steuer zu befreien. Wie vorher, kann man demnach einen so genannten Freistellungsauftrag ausfüllen und der Bank erteilen. Dieser Auftrag erfolgt schriftlich, wobei die Banken in der Regel spezielle dafür angefertigte Formulare besitzen.
Als Freibetrag steht dabei ein Wert von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für verheiratete Paare zur Verfügung. Dieser Betrag setzt sich aus dem ehemaligen Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 Euro und den Werbungskosten von 51 Euro zusammen, die nun zusammen den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. halt für Verheiratete den doppelten Betrag bilden.
Hierbei handelt es sich um den maximal zu befreienden Betrag, der aber durchaus auf unterschiedliche Banken aufgeteilt werden kann, wenn man seine Geldanlagen nicht alle bei dem gleichen Kreditinstitut hat. Insgesamt darf man mit den erteilten Freistellungsaufträgen den maximalen Betrag allerdings nicht übersteigen. Die Banken nehmen die beauftrage Summe zum Anlass, um bis zu diesem Betrag keine Abgeltungssteuer einzubehalten, sondern das erst für die darüber hinaus gehenden Erträge vorzunehmen.
Abgeltungssteuer für unterschiedliche Kapitalanlagen
Die Abgeltungssteuer gilt seit dem Jahr 2009 für sämtliche Kapitaleinkünfte, die durch verschiedenste Anlageformen erzielt werden können. Bei einer Kapitallebensversicherung wird zum Beispiel die Abgeltungssteuer fällig, wenn Auszahlungen erfolgen, bevor eine Laufzeit von 12 Jahren überschritten oder die Auszahlung vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorgenommen wird. Fällig werden die entsprechenden 25 % auf den jeweils zu ermittelnden Ertrag, also nicht auf die gesamte Auszahlung, die ja auch aus eigenen Beiträgen besteht. Läuft der Vertrag erst seit dem 1. Januar 2005 oder ab einem späteren Zeitpunkt und dabei schon länger als 12 Jahre und erfolgt die Auszahlung nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, profitiert man davon, dass die Abgeltungssteuer nur auf die Hälfte des Ertrages angerechnet wird. Besitzt man einen Vertrag, der vor 2005 abgeschlossen wurde und somit automatisch auch schon mehr als 12 Jahre läuft, wird die Auszahlung komplett steuerfrei, wenn man mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt und eine Todesfallleistung von mindestens 60 % in den Vertrag integriert hat.
Bei Bankeinlagen wie Fest- oder Tagesgeldern sind alle Zinserträge steuerpflichtig und unterliegen somit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %. Das gilt auch für sämtliche Dividendenzahlungen und für realisierte Kursgewinne beim Handel mit Aktien. Auch bei Anleihen müssen alle Kursgewinne und Zinsen im Rahmen der Abgeltungssteuer besteuert werden, was auch für so genannte Finanzinnovationen gilt. Hierunter fallen zum Beispiel Aktienanleihen sowie Zertifikate mit und ohne Kapitalgarantie. Bei Risikozertifikaten, deren Erwerb vor dem 15. März 2007 erfolgte, gilt allerdings eine Steuerfreiheit, weil für sie noch die Regelung galt, dass nach einer Haltedauer von einem Jahr keine Steuer erhoben wird.
Grundsätzlich gilt für Altanlagen in Wertpapiere, also Investments, die vor der Einführung der Abgeltungssteuer zum Jahr 2009 getätigt wurden, dass diese nach wie vor steuerfrei verkauft werden können. Bei Investmentfonds unterliegen sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden Varianten die Kapitalerträge der Abgeltungssteuer. Ab dem Jahr 2018 gelten hier allerdings neue Regelungen, die im Investmentsteuerreformgesetz verankert sind und dazu führen, dass ein Teil der Erträge aus Misch- und Aktienfonds von der Steuer befreit wird. Hier sollte man sich speziell informieren, um jederzeit mit den aktuellsten Regelungen und betroffenen Fällen vertraut zu sein. So wird zum Beispiel der Bestandsschutz von Investmentfonds aufgehoben. Das führt zu Änderungen der steuerlichen Behandlung von Altfonds, deren Erträge bis Ende 2017 steuerfrei sind und ab dem Jahr 2018 mit einer pauschalen jährlichen Steuerbelastung sowie mit der Erhebung der Abgeltungssteuer bei Verkauf belegt werden.
Private Anleger profitieren dabei allerdings von einem Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Zu beachten sind auch besondere Regelungen bei ausländischen Kapitalerträgen, die ebenfalls der Abgeltungssteuer unterliegen. Beim Depot oder Konto bei einer Bank im Inland erfolgt der direkte Abzug der entsprechenden Steuerbelastung. Bei ausländischen Banken ist das nicht der Fall. Da aber dennoch Abgeltungssteuer fällig wird, sind die entsprechenden Erträge in der Einkommensteuererklärung bekannt zu geben. Fällt bei Geschäften mit ausländischen Aktien eine Quellensteuer an, kann diese unter Umständen im Rahmen der Steuererklärung mit der Abgeltungssteuer verrechnet werden.
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