Die Trennung oder Scheidung von Paaren mit Kindern ist schon lange keine Seltenheit mehr und ein wichtiger Punkt, der dann bezüglich der Kinder eine große Rolle spielt, ist der zu zahlende Kindesunterhalt. Diesen können Eltern ohne Weiteres unter sich klären, aber sobald es zu Unstimmigkeiten oder Fragen bezüglich angemessener Höhen kommt, wird die Düsseldorfer Tabelle zu einem optimalen Hilfsmittel. Hier wird in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern und vom Alter der Kinder die Höhe des Kinderunterhalts angegeben.
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Die Düsseldorfer Tabelle als anerkannter Maßstab für den Unterhalt
Wenn um die Höhe des Unterhalts gestritten oder auch gerichtlich entschieden wird oder sich trennende Partner einfach auf der Suche nach aussagekräftigen Informationen zur Höhe des Kindesunterhaltes sind, kommt die so genannte Düsseldorfer Tabelle ins Spiel.
Ihren Ursprung hat diese Tabelle – wie der Name vermuten lässt – in der Landeshauptstadt von Nordrhein-Westfalen, wo sich im Jahr 1962 eine Mutter nach Ablehnung einer Unterhaltsforderung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf beschwerte. Das OLG Düsseldorf begann in diesem Zusammenhang dann mit einer Systematisierung unterhaltstechnischer Rechtsprechung und erstellte unter Einbeziehung von statistischen Daten, ernährungsphysiologischen Erfahrungen und Ministerialerlassen die erste Variante der heutigen Düsseldorfer Tabelle, die sich dann Jahr für Jahr weiterentwickelte.
In Abstimmung des Oberlandesgerichtes in Düsseldorf mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland sowie mit dem Deutschen Familiengerichtsrat, wurde diese Tabelle bundesweit installiert, um eine einheitliche Grundlage zu schaffen für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Diese Kombination aus den Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengericht setzt sich einmal im Jahr mit der Tabelle auseinander, um deren Aktualität zu gewährleisten. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Rechtskraft, genießt aber eine so hohe Anerkennung, dass sie von allen Familiengerichten verwendet wird, um den angemessenen Kindesunterhalt zu bestimmen.
Die Inhalte der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle (hier gehts zur Tabelle) enthält exakte Werte für den mindestens zu zahlenden Kindesunterhalt nach der Trennung der Eltern. Grundlage für die Berechnung bildet dabei das elterliche Einkommen, welches in derzeit 10 verschiedene Einkommensgruppen aufgeteilt wird. Anhand der entsprechenden Einkommensgruppen ergibt sich eine Tabelle, deren Spalten folgende Inhalte aufweisen:
- Nettoeinkommen
- Unterhalt nach Kindesalter
- Prozentsatz
- Berechneter Freibetrag für den Unterhaltspflichtigen
Die Spalte Nettoeinkommen deckt die zehn angesprochenen Einkommensgruppen ab. Die erste Einkommensgruppe umfasst die Personen mit einem Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro, die zweite Einkommensgruppe schließt sich daran an und geht bis 2.300 Euro und auch die folgenden Gruppen umfassen immer eine Einkommensspanne von 400 Euro bis zum Beispiel die elfte Gruppe alle Einkommen abdeckt, die bei 5.501 Euro beginnen.
Beim Kindesunterhalt wird zwischen insgesamt vier Altersgruppen unterschieden, die jeweils eine eigene Spalte erhalten. Es gibt dabei die Gruppen von 0 bis 5 Jahre, von 6 bis 11 Jahre, von 12 bis 17 Jahre sowie die volljährigen Kinder ab 18 Jahre. Derzeit gelten als Sätze für den Mindestunterhalt, also in der ersten Einkommensgruppe, 348 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahre, 399 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahre, 467 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahre und 527 Euro für volljährige Kinder, wobei die später noch folgenden Besonderheiten zu beachten sind.
Der Prozentsatz stellt lediglich den Vergleich des Unterhalts unter den verschiedenen Einkommensgruppen dar und der Freibetrag sorgt dafür, dass dem Unterhaltspflichtigen ausreichend Geld für den eigenen Lebensunterhalt bleibt. In der ersten Einkommensgruppe liegt dieser Freibetrag bei 880 Euro für nicht erwerbstätige Menschen und bei 1.080 Euro für Erwerbstätige.
Wen trifft die Pflicht zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle?
Immer dann, wenn sich Eltern trennen und das Kind nur noch bei einem Elternteil lebt, ist der andere Elternteil verpflichtet, Kindesunterhalt zu zahlen, um sich an den finanziellen Belastungen zu beteiligen. In erster Linie gilt die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder und der entsprechend mindestens zu zahlende Betrag kann ohne Weiteres aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.
So lange sich volljährige Kinder noch in der Ausbildung befinden, haben sie auch ein Anrecht auf einen Kindesunterhalt, der aber dann nicht mehr nur von dem Elternteil bezahlt werden muss, bei dem das Kind nicht mehr lebt, sondern von beiden gemeinsam. Lebt das Kind noch bei einem Elternteil, wird der entsprechende Wert aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen, den beide Eltern dann zu tragen haben. Der das Kind bei sich wohnen lassende Elternteil darf dann aber die Wohn- und Verpflegungskosten anrechnen. Lebt das Kind nicht mehr bei einem der Elternteile, findet die Düsseldorfer Tabelle keine Anwendung mehr und es wird ein Festbetrag gezahlt. Ist man für mehrere Kinder zum Unterhalt verpflichtet, werden die einzelnen Beträge addiert. Es spielt dann aber in besonderem Maße der Freibetrag eine Rolle, den dem unterhaltspflichtigen Elternteil zum Leben verbleiben muss.
Hier gelten auch abweichende Größen quer durch Deutschland, weil man immer die jeweiligen Lebenshaltungskosten berechnen muss. Auch durch einen gewissen Mehrbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes kann es zu Abweichungen zur Düsseldorfer Tabelle kommt, die letztendlich aber immer als attraktiver Maßstab gilt.
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