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Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting ist eine vorteilhafte Regelung des deutschen Steuersystems für verheiratete Paare. Im Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung bei der Ermittlung der Einkommensteuer können Paare durch das Ehegattensplitting auf einfache Art und Weise Steuern einsparen, was im Folgenden genauer erläutert wird. Das Ehegattensplitting bezeichnet dabei nichts anderes als das Rechenverfahren, das angewendet wird, wenn Paare für sich die Zusammenveranlagung wählen.

Inhaltsverzeichnis

[ultimate_icon_list icon_size=“20″ icon_margin=“8″][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ehegattensplittings[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Funktionsweise des Ehegattensplittings[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Positive Auswirkungen des Ehegattensplittings[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Wechsel der Veranlagungsart[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Sonderfälle bei Tod und Scheidung[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list]

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Ehegattensplittings

Die Bezeichnung Ehegattensplitting lässt es vermuten und die gesetzlichen Bestimmungen zur Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer belegen die Annahme, dass lediglich verheiratete Paare diese Vergünstigung für sich in Anspruch nehmen können.

Schnell noch am Jahresende heiraten, um Steuern sparen zu können, ist dabei ein oft zu hörender Satz, der von der Regelung kommt, dass lediglich ein verheirateter Tag im Jahr ausreicht, um sich zusammen veranlagen lassen zu können und somit vom Ehegattensplitting zu profitieren.

Seit dem Jahr 2013 gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare das Recht auf eine Zusammenveranlagung, wenn sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft sind. Sie werden verheirateten Paare gleichgesetzt und können sogar rückwirkend bis zum Jahr 2001 die Vorteile für sich in Anspruch nehmen. Für beide Arten von Paaren gelten weitere Voraussetzungen.

So muss für beide Partner eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, was zum Beispiel durch einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland zustande kommt. Zudem dürfen die beiden Partner nicht dauerhaft getrennt leben. Eine gewisse Zeit an getrenntem Wohnraum wird dabei gestattet, was oft bei Paaren der Fall ist, bei denen ein Partner woanders arbeiten muss und dort wohnt, oder bei Paaren, die über eine Trennung nachdenken und vorübergehend getrennte Haushalte führen, um eventuell aber wieder zueinander zurück zu finden. Alleinerziehende dagegen können sich nur nach der Einzelveranlagung versteuern lassen, genießen aber durch die spezielle Steuerklasse ausreichende Vorteile dank Kindergeld und Freibeträgen. Als letzte und einfachste Voraussetzung für das Ehegattensplitting muss bei der gemeinsamen Steuererklärung dann nur noch der Haken bei Zusammenveranlagung gesetzt werden.

Funktionsweise des Ehegattensplittings

Mit dem Haken in der Steuererklärung wird schlussendlich entschieden, dass man die gemeinsame Veranlagung und somit den Einsatz des Ehegattensplittings möchte. Die Folge ist dann eine gemeinsame Steuererklärung, bei der beide Partner steuerlich wie eine einzige Person betrachtet werden.

Das Splittingverfahren funktioniert dabei ganz einfach so, dass beide Partner zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst und die jeweiligen Jahreseinkommen addiert werden, sodass ein Gesamteinkommen für die Berechnung zum Tragen kommt. Anschließend wird das Gesamteinkommen halbiert und die Einkommensteuer für eine der beiden Hälften berechnet. Durch die Verdoppelung des berechneten Betrags entsteht letztendlich die gesamte Einkommensteuer, die für das Paar veranschlagt wird.

Positive Auswirkungen des Ehegattensplittings

Das Ehegattensplitting im Rahmen der Zusammenveranlagung führt in den meisten Fällen zu steuerlichen Vorteilen, weil die an das Finanzamt zu leistende Einkommensteuer geringer ausfällt als bei einer Einzelveranlagung. Die größten Ersparnisse haben dabei Paare, bei denen die Einkommen der einzelnen Paare in ihrer Höhe große Unterschiede aufweisen oder auch nur einer der Partner ein zu versteuerndes Einkommen erzielt. Bei ähnlichen Einkommenshöhen wirkt sich das Ehegattensplitting weniger bis gar nicht aus.

Ob man mit der Zusammenveranlagung besser liegt als mit der Einzelveranlagung kann man anhand der verschiedenen Tabellen ablesen. So gibt es die Grundtabelle für die Einzelveranlagung sowie die Splittingtabelle für die Zusammenveranlagung, aus denen man jeweils in Bezug zum zu versteuernden Einkommen die zu erwartende Steuerlast entnehmen kann. Auf die Art und Weise kann man schnell erkennen, ob die beiden Einzelwerte oder die Gesamtsteuer attraktiver sein wird. Allerdings ist es hierfür wichtig, dass man das möglichst genaue zu versteuernde Einkommen kennt, wozu man am besten eine entsprechende Software benutzen sollte.

Wechsel der Veranlagungsart

Erfüllt man die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, kann man jederzeit entscheiden, ob man diese Form der Besteuerung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. So kann man jedes Jahr neu entscheiden, welche Art man für sich wählt und die gewählte Form gilt dann jeweils immer für das laufende Steuerjahr. Sollte man sich kurzfristig für eine andere Variante entscheiden, kann man eine solche Änderung so lange vornehmen, bis der betreffende Steuerbescheid bestandskräftig ist. Nachträglich ist die Änderung dann nur in Ausnahmefällen möglich.

Sonderfälle bei Tod und Scheidung

Wenn verheiratete Paare das Ehegattensplitting für eine gemeinsame Veranlagung nutzen, stellt sich oft die Frage, was passiert, wenn die Ehe aufgrund eines Todesfalls oder einer Scheidung beendet wird.

Todesfall

In beiden Fällen entsteht für den Witwer bzw. die Witwe sowie für die geschiedenen Personen die Pflicht zur Einzelveranlagung, aber wann genau? Im Falle eines Todes einer der beiden Ehepartner kommt dann das so genannte Witwensplitting – auch als Gnadensplitting bezeichnet – zum Tragen. Waren die für eine Zusammenveranlagung notwendigen Voraussetzungen zum Todeszeitpunkt erfüllt, kann der überlegende Partner das Ehegattensplitting sowohl im Todesjahr als auch im Jahr danach noch für sich in Anspruch nehmen. Anschließend muss er dann in die Einzelveranlagung wechseln.

Scheidungsfall

Eine Übergangsregelung gibt es auch im Scheidungsfall. Im Jahr der Trennung können beide Ehepartner bzw. ehemalige Partner noch das Ehegattensplitting für sich in Anspruch nehmen und sich zusammen veranlagen lassen. Im Jahr danach gilt dieses Recht dann nicht mehr. Sollte im Scheidungsjahr einer der Partner neu heiraten, kann nur er und das Ehegattensplitting nutzen und auch nur mit dem neuen Partner. Hier greift dann für den alleinstehenden Ex-Partner das Sondersplitting im Scheidungsjahr, nach welchem er dann zwar keine Zusammenveranlagung mehr nutzen kann, aber immerhin für das laufende Jahr noch mit dem günstigeren Splittingtarif belegt wird.

Weblinks

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