Immer dann, wenn es um Spareinlagen bei Banken geht, wird von einer sehr sicheren Geldanlage gesprochen, was auch auf die Einlagensicherung zurückzuführen ist. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, nach der die Bankeinlagen in der Europäischen Union für den Fall einer Insolvenz der entsprechenden Bank geschützt sind und das bis zu einer Anlagesumme von 100.000 Euro pro Kunde. Neben der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es auch noch die freiwillige Einlagensicherung, mit der die Banken für ein noch höheres Maß an Sicherheit sorgen.
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Die gesetzlich forcierte Sicherheit für Spareinlagen
Die Annahme, dass Banken für Sicherheit und einen optimalen Partner für die sorgenfreie Geldanlage sind, ist ein Mythos, der spätestens durch die Lehman-Pleite und auch durch zahlreiche finanzielle Probleme und Zusammenbrüche verschiedenster Großbanken widerlegt wurde.
Insbesondere bei Spareinlagen soll den Kunden aber die Sicherheit gegeben werden, dass sie sich um ihr Guthaben keine Sorgen machen müssen. Anderenfalls würden wohl immer weniger sparen und es wäre zudem nicht auszudenken, wie fatal die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen wären, wenn sämtliche Sparer ihre angesparten Guthaben verlieren würden.
Um dem entgegenzuwirken, gab es schon im Jahr 1998 das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG), welches infolge entsprechender Richtlinien des Europäischen Parlaments ins Leben gerufen wurde. Nach der erweiterten Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 trau im Jahr 2015 in Deutschland die Umsetzung mit dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft, das das alte Gesetz ablöste, was die Pflicht zur Einlagensicherung betrifft.
Der Schutz der Einlagensicherung
Durch die Einlagensicherung sind Gelder abgesichert, die zu den folgenden Gruppen gezählt werden können:
- Sichteinlagen
- Termineinlagen
- Spareinlagen
Zu den Sichteinlagen gehören insbesondere Gelder auf einem Girokonto. Unter Termineinlagen versteht man Festgelder, die für eine bestimmte Laufzeit angelegt werden. Zu den Spareinlagen gehören vor allem Sparbücher und die immer beliebter werdenden Tagesgeldkonten. Zusätzlich greift der Schutz der Einlagensicherung auch für auf Sparbriefe, die auf den eigenen Namen laufen, und auch auf so genannte Namensschuldverschreibungen.
Der § 7 Abs. 2 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) sieht den vom Europäischen Parlament geforderten Schutz von 100.000 Euro pro Kunde und pro Bank vor. Das bedeutet, dass jeder Kunde bei einer Zahlungsunfähigkeit der entsprechenden Bank für den Betrag von 100.000 Euro die Sicherheit bekommt, dieses Geld nicht zu verlieren. Zu der Einlage an sich werden in diese Summe auch die anfallenden Zinsen eingerechnet. Führen zum Beispiel zwei Ehepartner ein Gemeinschaftskonto, werden die Ansprüche beider addiert, sodass 200.000 Euro über die gesetzliche Einlagensicherung abgesichert sind. Unter bestimmten Umständen, die vor allem auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind, kann es auch zu einer Erhöhung der abgesicherten Summe auf 500.000 Euro kommen. Das ist zum Beispiel der Fall beim vorherigen Verkauf einer Immobilie oder auch bei Scheidungen, Kündigungen oder einer Invalidität. Diese Erhöhung ist allerdings nur ein halbes Jahr nach Eintritt dieser besonderen Lebensumstände gültig.
Die Entschädigungseinrichtungen für die Einlagensicherung
Damit die Einlagensicherung gewährleistet ist, wurden entsprechende Einrichtungen ins Leben gerufen, über die diese Absicherung erfolgt. Dabei gibt es verschiedene Einrichtungen, die für die verschiedenen Banken in Deutschland installiert wurden. Unterschieden wird bei den Banken dabei zwischen:
- Privaten Banken
- Öffentlichen Banken
- Sparkassen und Genossenschaftsbanken
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) gilt als Sicherungseinrichtung für die privaten Banken in Deutschland und übernimmt für diese Kreditinstitute die gesetzlich vorgeschriebene Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Hierbei ist zu beachten, dass manche private Banken in Deutschland Niederlassungen oder Töchter ausländischer Banken sind, wie zum Beispiel die Consorsbank, die zur französischen BNP Paribas gehört. In diesen Fällen ist der Einlagensicherungsfonds des entsprechenden Landes zuständig.
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken kassiert von den privaten Banken Mitgliedsbeiträge und verwaltet diese als so genanntes Sondervermögen. Es sind also die Gelder der Banken, die für die Garantie der Einlagensicherung sorgen, sodass keine staatlichen oder Steuergelder dafür verwendet werden. Die Banken sichern sich so gesehen also selber ab, was aber auch dazu führt, dass bei einer allgemeinen Bankenkrise nicht garantiert ist, dass die Gelder des gesetzlichen Einlagensicherungsfonds ausreichen würden.
Es gibt bei systemrelevanten Banken allerdings die Regelungen, dass der Staat schon vor einer Insolvenz einschreitet, um eine solche zu verhindern. Für die öffentlichen Banken in Deutschland, also sämtliche Banken, die sich im Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) organisieren, bildet die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (EdÖ) die zuständige Sicherungseinrichtung.
Eine Besonderheit gilt für Sparkassen, Landesbanken, Genossenschaftsbanken und auch Landesbausparkassen, die keine Mitgliedschaft in gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen besitzen. Die Finanzgruppe der Sparkassen verwendet dabei das eigene Sicherungssystem, bei dem alle Mitgliedsinstitute einspringen, wenn es einem anderen nicht gut geht, um von vornherein eine Pleite zu verhindern. Für Genossenschaftsbanken gilt die Institution des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR). Banken müssen ihren Kunden immer darlegen, welcher Sicherungseinrichtung sie angehören.
Weitere freiwillige Einlagensicherungen
Das gilt auch für die zusätzlichen Einlagensicherungen, denen viele Banken freiwillig angehören, um die Sicherheit für die Kunden noch zu erhöhen. Viele der privaten Banken sind zum Beispiel zusätzlich Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB).
Hier gilt grundsätzlich, dass Kunden von einer Sicherheit profitieren, die über die gesetzlichen Summen bis zu 20 % des Eigenkapitals der entsprechenden hinausgeht – eine Grenze, welche aber nach und nach reduziert wird, bis im Jahr 2025 noch 8,75 % des Eigenkapitals abgedeckt sind. Einen rechtlichen Anspruch gibt es auf diese Einlagensicherung allerdings nicht. Öffentliche Banken sichern sich freiwillig über einen weiteren Einlagensicherungsfonds des VÖB ab, wobei es keine Angaben zu einer Höhe der Absicherung gibt und auch hier besteht kein Rechtsanspruch auf eine Entschädigung.
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