Die Erwerbsminderungsrente ist neben der Altersrente eine der wichtigsten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist eine finanzielle Hilfe für den Fall, dass man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch zeitweise in der Lage ist, einen Beruf auszuüben. Wenn man in der Deutschen Rentenversicherung versichert ist, erhält man dann unter bestimmten Voraussetzungen die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Versicherungsleistung in Form einer monatlichen Zahlung.
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Der gesetzliche Schutz der Erwerbsminderungsrente
Die Deutsche Rentenversicherung sieht für die versicherten Personen verschiedene Leistungen vor. Neben der bekanntesten Variante in Form der Altersrente für die Zeit nach dem regulären Ende des Berufslebens spielt die Erwerbsminderungsrente eine sehr große Rolle. Hierbei handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für den Fall, dass während des eigentlichen Berufslebens, also vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, eine Erwerbsminderung eintritt.
Erwerbsminderung steht für den Zustand, dass man aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage ist, maximal sechs Stunden am Tag zu arbeiten, wobei von der später noch erläuterten vollen Erwerbsminderung dann gesprochen wird, wenn man nicht einmal mehr drei Stunden am Tag einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Wie auch bei der Altersrente erfolgt im Falle einer solchen Erwerbsminderung die Auszahlung der monatlichen Erwerbsminderungsrente, damit finanzielle Einbußen ausgeglichen werden können.
Voraussetzungen für das Recht auf die Erwerbsminderungsrente
Damit man in den Genuss der Erwerbsminderungsrente kommt, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst darf – wie oben schon angesprochen – die Regelaltersgrenze nicht erreicht sein, weil dann die Regelungen der Altersrente und nicht der Erwerbsminderungsrente gelten würden.
So wird unter dem Motto „Reha vor Rente“ überprüft, inwiefern eine berufliche oder medizinische Rehabilitation dafür sorgen können, dass die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt und selber Geld verdient werden kann. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, wird genau überprüft, wie viele Stunden am Tag noch gearbeitet werden kann. Hierbei geht es zunächst darum zu prüfen, ob nur noch weniger als sechs Stunden Arbeit möglich sind, um überhaupt von Erwerbsminderung zu sprechen. Bei diesen Werten wird dann noch unterschieden zwischen der vollen Erwerbsminderung bei maximaler Arbeitsfähigkeit von drei Stunden und der teilweisen Erwerbsminderung, wenn man noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann.
Nach der medizinischen Betrachtung der Erwerbsminderung muss dann noch geklärt werden, ob versicherungstechnisch die Voraussetzungen erfüllt sind, um das Recht auf eine entsprechende Erwerbsminderungsrente zu haben. Dabei muss natürlich eine Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung bestehen. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren, bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist, mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt worden sein. Hinzu muss auch die Wartezeit erfüllt sein. Diese sagt aus, dass man vor einem Anspruch auf die Rente mindestens fünf Jahre lang versichert gewesen sein muss. Berücksichtigt werden für die Wartezeit Beitragszeiten, zu denen Pflichtbeitragszeiten ebenso gehören wie eventuell Zeiten der Kindererziehung, einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege oder Zeiten mit dem Bezug von besonderen Leistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Außerdem zählen Ersatzzeiten wie die Zeiten der politischen Verfolgung in der DDR, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung, Zeiten aus einem Rentensplitting oder auch Zeiten aus Zuschlägen für einen Minijob.
Ausnahmen von der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren gibt es, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufserkrankung, infolge eines politischen Gewahrsams oder auch bei der Ausübung von Wehr- oder Zivildienst entstanden ist. Ist man zu einem solchen Zeitpunkt versicherungspflichtig, reicht ein einziger geleisteter Beitrag zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Ist man zu dem Zeitpunkt der Erkrankung nicht versicherungspflichtig, reichen zwölf Pflichtbeiträge in den vergangenen zwei Jahren um von einer vorzeitig erfüllten Wartezeit zu profitieren. Auch wenn man nach dem Ende einer Ausbildung voll erwerbsgemindert wird, bevor sechs Jahre abgelaufen sind, gilt die Regelung, dass zwölf Pflichtbeiträge in den vergangenen zwei Jahren ausreichen, damit die vorzeitige Wartezeiterfüllung eintritt.
Die Rente bei voller Erwerbsminderung
Von einer vollen Erwerbsminderung wird dann gesprochen, wenn man bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann und das voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit.
Ist das der Fall hat man – bei Erfüllung der vorher genannten Voraussetzung – ein Anrecht auf die volle Erwerbsminderungsrente. Als voll erwerbsgemindert gilt man auch dann, wenn man in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen beschützenden Einrichtung arbeitet und aus dem Grund der Behinderung dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.
Erfüllt man zeitlich gesehen die Voraussetzungen einer teilweisen Erwerbsminderung, weil man durch aus zwischen drei und sechs Stunden arbeiten könnte, gilt man dennoch als voll erwerbsgemindert, wenn man arbeitslos ist. Damit unterstützt einen der Staat, weil man mit solchen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Probleme hat, eine neue Stelle zu finden oder weil einfach keine Arbeitsplätze mit Teilzeitarbeit zu finden sind.
Die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn man bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden am Tag zu arbeiten. Man erhält dann die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente, die man aber dann mit einem Nebenjob auffüllen kann, um finanzielle Probleme zu vermeiden.
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