Erwerbsunfähigkeitsrente

Innerhalb des in Deutschland geltenden Sozialversicherungssystems bildet die Erwerbsunfähigkeitsrente einen Teil der Leistungen, die durch die gesetzliche Rentenversicherung für den entsprechenden Leistungsfall erbracht werden. Es handelt sich dabei um eine Rente, die diejenigen erhalten, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sind, mehr als eine bestimmte und dabei geringe Anzahl an Stunden täglich einem Beruf nachzugehen. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist dabei genau genommen nur noch eine nach dem alten Recht geltende Leistung, die seit dem Jahr 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt wurde.

Inhaltsverzeichnis

[ultimate_icon_list icon_size=“20″ icon_margin=“8″][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Die Bedeutung der Erwerbsunfähigkeitsrente[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Abgrenzung der Erwerbsunfähigkeitsrente zur Erwerbsminderungsrente[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Teilweise oder volle Erwerbsminderung[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list]

Die Bedeutung der Erwerbsunfähigkeitsrente

Das monatliche Einkommen durch den ausgeübten Beruf ist eine der wichtigsten Grundlagen für ein sorgenfreies und zufriedenstellendes Leben. Das sorgt allerdings dann auch dafür, dass schnell finanzielle Probleme auftreten, wenn man nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten und somit sein wichtiges regelmäßiges Einkommen verliert.

Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Teil des Sozialversicherungssystems kommt der Leistung in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente eine große Bedeutung zu. Diese Rente wird dann von der gesetzlichen Rentenversicherung als zumindest geringer Einkommensersatz gezahlt, wenn gesundheitliche Probleme dazu führen, dass man nicht mehr in der Lage ist, irgendeinen Beruf für eine gewisse Zeit auszuüben.

Diese Form der sozialen Unterstützung wurde durch eine Reform überarbeitet, was dazu führte, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 1. Januar 2001 durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt wurde. Heute wird die Erwerbsunfähigkeitsrente daher nur noch gezahlt, wenn der entsprechende Anspruch aus der Zeit vor dem Jahr 2001 besteht.

Abgrenzung der Erwerbsunfähigkeitsrente zur Erwerbsminderungsrente

Eine Erwerbsunfähigkeit lag nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtes vor, wenn Betroffene infolge einer Krankheit, verschiedener Gebrechen oder einer Schwäche der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben oder nur sehr geringfügige Einkünfte aus einer Arbeitsleistung verdienen konnten (Erwerbsunfähigkeitsrente).

Als erwerbsunfähig galt also eine versicherte Person, die weniger als 2 Std. oder mehr als 2 Std. aber weniger als 8 Std. pro Tag aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten konnte. Daran schlossen weitere Voraussetzungen an. Die ehemalige Erwerbsunfähigkeitsrente konnte maximal bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden und wurde dann durch die Altersrente abgelöst. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird auch heute noch gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist und die Voraussetzungen für die Leistung noch vorliegen.

Teilweise oder volle Erwerbsminderung

Mit der Erwerbsunfähigkeitsrente werden diejenigen bedacht, die nur zwischen zwei und acht Stunden oder sogar nur weniger als zwei Stunden am Tag arbeiten können, weil körperliche oder geistige Beschwerden mehr nicht erlauben. Die dadurch entstehenden Verdienstausfälle sollen durch die Erwerbsunfähigkeitsrente in Grenzen gehalten werden. Die seit dem Jahr 2001 geltende Erwerbsminderungsrente wird strikt in die teilweise und volle Erwerbsminderung gegliedert.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt dann vor, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden am Tag zu arbeiten. Wiegen die geistigen oder körperlichen Beschwerden so sehr, dass man nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann, wird von der vollen Erwerbsminderung gesprochen. Zudem gilt die Regelung der vollen Erwerbsminderung auch für Behinderte Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt arbeiten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeiten können. Arbeitslose Menschen, die zwar zwischen drei und sechs Stunden arbeiten können, unter diesen Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt aber schwer zu vermitteln sind.

Die Art der Erwerbsminderung wirkt sich auf die Höhe der Leistung aus. So kann man bei der Rente bei voller Erwerbsminderung von ungefähr 29 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens ausgehen, während bei teilweiser Erwerbsminderung nur ungefähr die Hälfte dieser Rente gezahlt wird.

Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente

Die erste Voraussetzung für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist es, Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein und das für mindestens fünf Jahre. Zusätzlich müssen in den fünf Jahren vor dem Antrag auf eine solche soziale Unterstützung mindestens 36 Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt worden sein.

Eine solche Frist gilt nicht, wenn der Antrag von behinderten Menschen oder von Personen gestellt wird, die durch einen Arbeitsunfall erwerbsgemindert werden. Letztendlich muss natürlich auch die entsprechende Erwerbsminderung vorliegen, welche von einem Arzt attestiert werden muss. Die Zahlung der Erwerbsminderungsrente erfolgt bis maximal zum 65. oder 67. Lebensjahr, wo sie dann durch die entsprechende Altersrente abgelöst wird.

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