Die Infektionsklausel ist ein wichtiger Begriff aus der Welt der Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherungen und beruht auf dem Problem der Definition der Berufsunfähigkeit bzw. des Dienstes, wenn diese aufgrund eines beruflichen Tätigkeitverbots auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsteht. Hier greift nämlich die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht, weil man nicht berufsunfähig ist, sondern den Beruf „nur“ nicht ausüben darf. Die Infektionsklausel in den Bedingungen der Berufsunfähigkeit sorgt dann dafür, dass auch solche Fälle als Berufsunfähigkeit gelten und man einen Anspruch auf die entsprechenden Versicherungsleistungen hat.
Inhaltsverzeichnis
Die Bedeutung der Infektionsklausel
Die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit (bzw. Dienstunfähigkeit) wird immer wichtiger, weil statistisch gesehen mittlerweile jeder vierte Arbeitnehmer in seinem Berufsleben berufsunfähig wird, auch wenn es bei manchen eventuell nur zu einem vorübergehenden Problem wird.
Für den Fall der Berufsunfähigkeit stehen kaum noch staatliche Unterstützungen zur Verfügung, sodass man sich über eine Berufsunfähigkeitsversicherung privat ein Ersatzeinkommen sichern muss. Eine solche Versicherung leistet in der Regel dann, wenn man aus gesundheitlichen Gründen in den nächsten sechs Monaten oder länger nur noch zu 50 Prozent oder weniger in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben.
Was ist aber, wenn man überhaupt nicht krank oder verletzt ist, sondern einem verboten wird zu arbeiten? Einen solchen Fall gibt es infolge der Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, das kurz auch als Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezeichnet wird. Dort heißt es im § 31 (Berufliches Tätigkeitsverbot):
- „Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“
Bei auch aufgrund dieses Gesetzes meldepflichtigen Infektionen kann es also dazu kommen, dass man zwar in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, das von Gesetzes wegen aber nicht mehr darf. Bedingungsgemäß hat der Versicherer das Recht, ein berufliches Verbot so zu werten, dass keine Berufsunfähigkeit besteht, weil das Verbot einer beruflichen Tätigkeit nicht gleichzusetzen ist mit der gesundheitlich bedingten Unfähigkeit zu arbeiten.
Da es sich grundsätzlich aber doch auch in gewisser Weise um eine auf gesundheitliche Gründe zurückzuführende Niederlegung der Arbeit handelt, sorgen manche Versicherer mit der so genannten Infektionsklausel dafür, dass auch ein solches Verbot – sofern es voraussichtlich mindestens für die nächsten sechs Monate gilt – zum Anrecht auf die Versicherungsleistungen führt.
Die Wahl der richtigen Infektionsklausel
Die Infektionsklausel sieht vom Wortlaut dann meistens so aus, dass explizit erwähnt wird, dass auch dann eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn eine behördliche Anordnung oder gesetzliche Vorschriften einen zwingen, wegen einer möglichen Gefahr der Infektion den Beruf nicht mehr auszuüben und das für voraussichtlich mindestens sechs Monate.
Bei solchen Klauseln ist darauf zu achten, ob Versicherer diese Regelung auf jede versicherte Person beziehen oder ausschließlich auf bestimmte Berufsgruppen wie beispielsweise Human- oder Zahnmediziner beschränken.
Das Risiko besteht aber häufig auch bei anderen Berufen, wie zum Beispiel bei Tierärzten, „normalen“ Angestellten in Arztpraxen oder Kliniken, bei Ergo- und Physiotherapeuten, bei Erziehern im Kindergarten sowie auch bei Landwirten, Metzgern oder Bäckern. Um jederzeit auch bei einem Verbot den Versicherungsschutz genießen zu können, sollte man darauf achten, dass es die Infektionsklausel ohne Einschränkung der Berufsgruppen gibt.
Weblinks

Kostenlose Beratung
Lasse dich jetzt kostenlos, unabhängig und unverbindlich beraten.