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Die Lohnsteuer

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine im Rahmen der Einkommensteuer installierte Erhebungsform bzw. Quellensteuer, die beim Erzielen von Einkünften aus einer nichtselbstständigen Arbeit Anwendung finden. Die Lohnsteuer kann dabei auch als Vorauszahlung auf die für das gesamte Jahr fällige Einkommensteuer angesehen werden.

Inhaltsverzeichnis

[ultimate_icon_list icon_size=“20″ icon_margin=“8″][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Allgemeines zur Lohnsteuer[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Die Berechnung der Lohnsteuer[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list]

Allgemeines zur Lohnsteuer

Immer dann, wenn in Deutschland irgendeine Art von Einkommen erzielt wird, kommt es zur Erhebung der Einkommensteuer, die je nach Art der Beschäftigung bzw. des Einkommens unterschiedlich abgewickelt wird. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bildet die Lohnsteuer dabei eine wichtige Rolle sowie das schon bei der Erzbergerschen Reform in der Weimarer Republik entwickelte Verfahren des Lohnsteuerabzugs.

Die Lohnsteuer gilt als Quellensteuer und wird so gesehen als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuer gezahlt, wenn es sich bei den steuerpflichtigen Personen um Beschäftigte handelt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Der steuerpflichtige Arbeitnehmer ist dabei zwar der Schuldner dieser Lohnsteuer, im Rahmen des Lohnsteuerabzugs geht die Verpflichtung der Berechnung und Abführung der Lohnsteuer aber auf den Arbeitgeber über.

Nach der Berechnung der Lohnsteuer hält er den entsprechenden Betrag wie auch den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ein, sodass die Beschäftigten nur ihr Nettoeinkommen ohne diese Abzüge ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber ist dabei nicht nur verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, sondern er haftet auch für die Korrektheit dieses Lohnsteuerabzugs, sodass er für zu wenig abgeführte Steuerbeträge verantwortlich gemacht und in Anspruch genommen werden kann.

Die Berechnung der Lohnsteuer

Für die Berechnung der monatlich abzuziehenden Lohnsteuer ist zum einen natürlich das zu versteuernde Einkommen eine wichtige Größe. Zum anderen bezieht der Arbeitgeber für die Ermittlung der Lohnsteuer wichtige Angaben aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die als Nachfolger der ehemaligen Lohnsteuerkarte dienen.

Dort kann der Arbeitgeber eventuell vorhandene und zu berücksichtigende Freibeträge und vor allem die für die jeweiligen beschäftigten hinterlegten Lohnsteuerklasse entnehmen. Davon gibt es im deutschen Steuersystem sechs verschiedene Klassen, die in erster Linie abhängig vom Familienstand sind.

Die wichtigsten Freibeträge, die für die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden müssen, sind zum Beispiel der Grundfreibetrag, der im Jahr 2019 bei 9.168 Euro liegt, sowie der Werbungskostenpauschbetrag, eine vom Bruttolohn abhängige Vorsorgepauschale sowie ein Pauschalbetrag für sonstige Sonderausgaben.

Anhand dieser Werte und Einstufungen und des Einkommens ermittelt der Arbeitgeber die zu entrichtende Lohnsteuer, behält diese sofort vom Lohn ein und führt sie an das Finanzamt ab. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der steuerpflichtige Beschäftigte das möchte, hat der Arbeitgeber am Jahresende einen so genannten Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen.

Dabei wird geprüft, ob sich über das Jahr hinweg – eventuell wegen geänderter Freibeträge oder Urlaubs- und Weihnachtsgelder – die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer geändert hat und eventuell zu viel gezahlte Steuern werden dann mit den Dezember-Abzügen verrechnet.

Die insgesamt gezahlten Lohnsteuerbeträge gelten dann als Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuer und werden dementsprechend angerechnet. Über die Einkommensteuererklärung kann dann nachträglich geschaut werden, ob man aufgrund von weiteren Pauschalen und steuerlich geltend zu machender Ausgaben die Steuerlast reduziert werden kann und man einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurück erhält.

Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Gehalt seiner Beschäftigten einbehalten hat, muss er diese bei dem entsprechend zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anmelden und abführen. Hierfür gibt es eine bestimmte Frist, bis zu der das erfolgen muss. Der Arbeitgeber hat dabei immer Zeit bis zum zehnten Tag, nachdem der entsprechende Anmeldezeitraum abgelaufen ist. Für diesen Anmeldezeitraum zählt grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat, wobei es je nach Höhe der Lohnsteuer zwei Abweichungen gibt.

Wurden im vorherigen Kalenderjahr nicht mehr als insgesamt 1.080 Euro an Lohnsteuer fällig, erweitert sich der Anmeldezeitraum auf das gesamte Kalenderjahr. Lag die Lohnsteuer im Vorjahr über 1.080 Euro, aber gleichzeitig bei nicht mehr als 5.000 Euro, gilt das Kalendervierteljahr als Anmeldezeitraum.

Weblinks

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