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Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist ein Begriff, der von vielen falsch als Synonym für die Einkommensteuererklärung verwendet wird. Während er in der Vergangenheit wirklich oft mit der Steuererklärung gleichgesetzt wurde, handelt es sich heute um einen Vorgang, den einzig und alleine der Arbeitgeber zum Ende eines Steuerjahres durchführen muss, um eine Korrektur der über das Jahr erfolgten Lohnsteuerabzüge vorzunehmen.

Inhaltsverzeichnis

[ultimate_icon_list icon_size=“20″ icon_margin=“8″][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Allgemeines zum Lohnsteuerjahresausgleich[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Die Pflicht zum Lohnsteuerjahresausgleich[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Kein Recht auf den Lohnsteuerjahresausgleich[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Lohnt sich die Steuererklärung noch?[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list]

Allgemeines zum Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich hat heutzutage rein steuerrechtlich nichts mehr mit der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers zu tun, sondern bildet eine Tätigkeit, die unter Umständen zum Jahresende vom Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Im Rahmen der Gehalts- oder Lohnabrechnungen werden Beträge für die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge berechnet und vom Arbeitgeber automatisch einbehalten und an die entsprechenden Institutionen abgeführt. Handelt es sich über das gesamte Jahr um Einkommen in gleicher Höhe und ändern sich weder die Steuerklassen noch die Freibeträge, dürfte ein solcher Lohnsteuerjahresausgleich überflüssig sein.

Anders sieht es aber aus, wenn sich die Gehälter über das Jahr verändern und eventuell auch Urlaubs- und Weihnachtsgelder das Gesamtjahreseinkommen beeinflussen. Der Lohnsteuerjahresausgleich soll dann überprüfen, ob über das Jahr verteilt zu viele Abzüge für die Lohnsteuer erfolgten, was dann mit der Abrechnung im Dezember korrigiert werden muss. Das führt häufig dazu, dass mit der Dezember-Abrechnung plötzlich ein höheres Nettoeinkommen ausgezahlt wird, weil eventuell vorher zu viel bezahlte Steuern mit den Abzügen im Dezember verrechnet werden.

Die Pflicht zum Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist eine Tätigkeit des Arbeitgebers, die unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden muss. Die wichtigste Vorschrift ist dabei, dass der Arbeitgeber diese Korrektur der Lohnsteuerabzüge immer dann vornehmen muss, wenn sein Unternehmen zum 31. Dezember mindestens zehn Mitarbeiter aufweist. Gibt es im Unternehmen weniger als diese zehn Mitarbeiter, besteht diese Pflicht nicht, der Arbeitgeber hat aber auf jeden Fall das Recht, den Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen.

Das Steuermodernisierungsgesetz hat auch festgelegt, bis wann eine solche Korrektur zu erfolgen hat. In der Regel erfolgt sie mit der Abrechnung für Dezember, der Arbeitgeber ist aber letztendlich verpflichtet, den Lohnsteuerjahresausgleich bis zum Ende vom Februar des Folgejahres durchzuführen.

Abgesehen von der Zahl der im Betrieb angestellten Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber auch dann zu einem Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer sein gutes Recht einfordert und eine entsprechende Prüfung und Korrektur vom Arbeitgeber verlangt. Dieses Recht hat ein Arbeitnehmer genau dann, wenn er das gesamte Jahr über in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist, uneingeschränkt steuerpflichtig war und es keine vom EstG geregelten Ausschlussbestände wie das Kurzarbeitergeld gab.

Kein Recht auf den Lohnsteuerjahresausgleich

In dem Zusammenhang mit diesen Voraussetzungen gibt es auch verschiedene Punkte, bei denen der Arbeitgeber kein Recht hat, einen Lohnsteuerjahresausgleich vorzunehmen. So kann es eine solche Korrektur nur geben, wenn der entsprechende Angestellte das gesamte Jahr über zu den Angestellten des Unternehmens gehörte. Ist das nicht der Fall, darf der Lohnsteuerjahresausgleich ebenso wenig erfolgen wie dann, wenn es im Lohnkonto des entsprechenden Jahres die Kennzeichnung der Unterbrechung „U“ gab.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch nur dann tätig werden, wenn der Mitarbeiter unbeschränkt steuerpflichtig war. Ist das nicht der Fall, wie zum Beispiel bei Steuerausländern, darf kein Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen.

Gerade in Bezug auf die Steuerpflicht spielen auch die verschiedenen Steuerklassen eine Rolle bei der Entscheidung darüber, ob ein Ausgleich gemacht werden darf. Unzulässig ist das zum einen bei der Steuerklasse 2, der Steuerklasse 3 und der Steuerklasse 4, auch wenn diese eventuell nur zeitweise bestanden. Zudem führen auch die Steuerklasse 4 mit Faktor, die Steuerklasse 5 und die Steuerklasse 6 zu einem Ausschluss des Lohnsteuerjahresausgleiches.

Betrachtet man diese Liste, bleiben grundsätzlich nur die Angestellten mit der Lohnsteuerklasse 1 übrig, für die ein solcher Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen werden darf. Sofern Leistungen wie Schlechtwetter- oder Kurzarbeitergeld oder auch Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld bezogen wurden, ist der Lohnsteuerjahresausgleich ebenfalls nicht zulässig, was auch der Fall ist, wenn ein individueller Freibetrag vorhanden war. Neben diesen Kriterien kann auch der Angestellte jederzeit selber beantragen, dass er einen solchen Ausgleich nicht wünscht.

Lohnt sich die Steuererklärung noch?

Betrachtet man den Sinn des Lohnsteuerjahresausgleiches als Mittel dafür, dass am Ende des Jahres geprüft wird, ob zu viel Steuern gezahlt wurden und diese Differenz dann ausgeglichen wird, stellt sich schnell die Frage nach dem dann noch bestehenden Bedarf einer Einkommensteuererklärung.

Hierbei sollte man aber nicht vergessen, dass man unabhängig von Steuerklassen und Gehaltsabrechnungen eine Vielzahl von Pauschbeträgen erhält und es eine Vielzahl an über das Jahr verteilten Ausgaben gibt, die eben über diese Einkommensteuererklärung steuerlich geltend gemacht werden und somit zu einer noch geringeren Steuerlast führen können.

Weblinks

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