Der Pensionsfonds ist neben der Direktversicherung, der Pensionszusage, der Unterstützungskasse sowie der Pensionskasse einer der fünf Durchführungswege im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei handelt es sich um eine staatlich geförderte Altersvorsorge, bei der ein Arbeitnehmer über den Arbeitgeber einen Altersvorsorgevertrag abschließen und dabei neben der zusätzlichen Rente im Alter während der Ansparphase auch von geringeren Abgaben bei den Steuern und Sozialabgaben profitieren kann. Der Pensionsfonds bildet dabei eine Versorgungseinrichtung, die den Rechtsanspruch auf die Leistungen aus einem solchen Vorsorgevertrag gewährt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wesen eines Pensionsfonds
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können Arbeitnehmer über ihren Arbeitgeber eine staatlich geförderte Altersvorsorge betreiben können. Der große Vorteil liegt dabei darin, dass die Beiträge direkt aus dem Bruttoeinkommen abgeführt werden und aufgrund des dadurch sinkenden zu versteuernden und sozialversicherungspflichtigen Einkommens die monatlichen Abgaben reduziert werden.
So gesehen genießt der Arbeitgeber somit bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG West) eine Sozialversicherungsfreiheit und seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2018 sogar bis zu 8 % der BBG West eine Steuerfreiheit.
Für eine solche betriebliche Altersversorgung gibt es fünf verschiedene Durchführungswege, die der Arbeitgeber wählen kann, und seit Anfang 2002 ist einer davon der so genannte Pensionsfonds. Dieser kann in der Rechtsform eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit oder auch als Aktiengesellschaft bestehen. Die gesetzliche Definition nach §236 VAG sagt aus, dass ein Pensionsfonds als rechtsfähige Versorgungseinrichtung im Rahmen vom so genannten Kapitaldeckungsverfahren die Leistungen erbringt, die den Arbeitnehmern aus der entsprechend auf diesem Wege abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung zustehen.
Dabei können die Leistungen als lebenslange Rente oder als Einmalzahlung erfolgen, wobei auch eine Kombination aus Rente und einer Kapitalauszahlung von maximal 30 Prozent möglich ist. Die Beiträge in den über den Pensionsfonds laufenden Vertrag für die betriebliche Altersversorgung können als freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers erfolgen, wobei dann von der arbeitgeberfinanzierten Vorsorge gesprochen wird, während aber auch Beiträge vom Arbeitnehmer erfolgen können, die dann im Rahmen der Entgeltumwandlung sofort vom Bruttoeinkommen einbehalten werden.
Bei der Installation einer betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds erfolgt zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds ein so genannter Pensionsfondsvertrag. Dieser enthält einen Pensionsplan, in dem die Beiträge und Leistungsarten festgelegt werden.
Zulassung, Überwachung und Finanzierung des Pensionsfonds
Um die Arbeit als Pensionsfonds aufnehmen zu dürfen, muss eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgen. Die BaFin hat zudem anschließend die Pflicht, die zugelassenen Pensionsfonds zu überwachen, was als Sicherheit für die zugesagten Leistungen im Alter von großer Bedeutung ist.
Das gilt auch für die Finanzierung dieser Leistungen. Hier muss das so genannte Kapitaldeckungsverfahren angewendet werden, wobei die Anlage der Beiträge überwiegend in Anleihen und Aktien erfolgt. Die Beschränkungen der Anlagepolitik sind dabei geringer als bei Lebensversicherungen oder Pensionskassen, was letztendlich höhere Renditen ermöglicht, gleichzeitig aber auch höhere Risiken mit sich bringt.
Die Leistungen eines Pensionsfonds
Zu den Leistungen eines Pensionsfonds gehören vor allem versicherungsartige Leistungen, bei denen insbesondere die lebenslangen Altersleistungen mit einer vereinbarten Mindestgarantie eine große Rolle spielen, welche im § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG geregelt sind. Hier gelten besondere Anlagevorschriften, die vom Pensionsfonds beachtet werden müssen.
Der Arbeitgeber trägt bei solchen Leistungen nur eine Einstandspflicht, wenn der Pensionsfonds zahlungsunfähig werden sollte. Im Rahmen der VAG-Novelle 2005 wurde entschieden, dass auch nicht versicherungsförmige Leistungen angeboten werden können, für die es keine Mindestgarantie für die Leistung gibt. Diese Leistungen ergeben sich dann aus dem Zusammenspiel der Beiträge und erwirtschafteten Erträge, die aber nicht garantiert sind. Das führt dazu, dass der Arbeitgeber eine Nachschusspflicht hat, wenn das aufgebaute Vermögen nicht ausreicht, um die laufenden Leistungen zu bezahlen.
Bei den Leistungen handelt es sich in der Regel um Rentenleistungen, wobei aber auch bis zu 100 % des Kapitals unschädliche Einmalzahlungen möglich sind. Leistungen, die man aus dem Pensionsfonds erhält, sind immer zu 100 % der nachgelagerten Besteuerung. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können unverfallbare Ansprüche auf die Leistungen mitgenommen werden. Unverfallbar sind Ansprüche aus der Entgeltumwandlung sofort, während für arbeitgeberfinanzierte Beiträge besondere Bedingungen erfüllt sein müssen.
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