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Pensionskasse

Bei der Pensionskasse handelt es sich um einen der fünf Durchführungswege, mit denen die betriebliche Altersversorgung in Unternehmen umgesetzt werden kann. Hierbei werden Beiträge aus dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers direkt in den entsprechenden Vertrag abgeführt, wobei es sich sowohl um Beiträge des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers handeln kann. Die Pensionskasse ist häufig eine klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung, durch die man sich die Zusage auf eine Altersrente oder ein Alterskapital sichert.

Inhaltsverzeichnis

[ultimate_icon_list icon_size=“20″ icon_margin=“8″][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Die zusätzliche Altersvorsorge über die Pensionskasse[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung der Pensionskasse[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Zusätzliche Leistungen in der Pensionskasse[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Die Kosten einer Pensionskasse[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Unterschiede bei arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Leistungen[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Die Pensionskasse beim Verlassen/Wechsel des Unternehmens[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list]

Die zusätzliche Altersvorsorge über die Pensionskasse

Um jeden zusätzlich zu animieren, für den Ruhestand nicht nur auf die gesetzliche Rente zu setzen, bildet die betriebliche Altersversorgung eine staatlich geförderte Variante, um finanzielle Engpässe im Alter zu vermeiden. Es gibt insgesamt fünf Durchführungswege, die den Arbeitgebern zur Verfügung stehen, um ihren Angestellten die betriebliche Altersversorgung anbieten zu können:

  • Die Pensionskasse
  • Die Pensionsfonds
  • Die Pensionszusage
  • Die Direktversicherung
  • Die Unterstützungskasse

Die Unterschiede zur Direktversicherung sind im Grunde genommen nur historisch zu begründen und heute eigentlich nicht mehr vorhanden. In den meisten Fällen handelt es sich auch bei der Pensionskasse um klassische oder fondsgebundene Rentenversicherung, in die die Beiträge direkt aus dem Bruttoeinkommen über die Gehaltsabrechnung abgeführt werden.

In Deutschland gilt die Pensionskasse als rechtlich selbständiges Unternehmen, das als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder als Aktiengeselllschaft (AG) betrieben wird und im Rahmen des Kapitaldeckungsverfahrens das Versicherungsgeschäft betreibt, die eingezahlten Beiträge verwaltet und investiert, um ein entsprechendes Vertragsguthaben aufzubauen.

Mit der Besparung der Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer eine Zusage auf eine Leistung im Alter, die entweder als monatliche Rente oder als Einmalzahlung erfolgen kann, weshalb auch von einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gesprochen wird. Die Entscheidung zwischen Rente oder Einmalzahlung muss frühzeitig gefällt werden.

Steuerliche und sozialversicherungspflichtige Behandlung der Pensionskasse

Die betriebliche Altersversorgung ist nicht nur interessant, weil sie eine zusätzliche Rente für das Alter erzielt, sondern vor allem wegen der staatlichen Vorteile. Durch die Regelung, dass die Beiträge aus dem Bruttoeinkommen abgeführt werden, reduzieren sich sowohl das zu versteuernde als auch das sozialversicherungspflichtige Einkommen. Das führt dazu, dass man davon sprechen kann, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung und somit auch zur Pensionskasse steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind.

Das gilt allerdings nur für einen maximalen Betrag, der mit der Höchstgrenze in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung festgelegt wurde. Wenn man zudem nicht schon eine der Pauschalbesteuerung unterliegende Altzusage nach § 40b EstG besitzt, kann man weitere 1.800 Euro im Jahr in die Pensionskasse investieren. Hierfür gilt dann allerdings nur die Steuerfreiheit, während Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Im Rentenbezug erfolgt dann die nachgelagerte Besteuerung, sodass die Renteneinkünfte abzüglich des Versorgungsfreibetrags voll besteuert werden. Dabei greift eine Staffel, nach der jedes Jahr ein höherer Anteil der Einkünfte versteuert werden muss.

Der Wert im Jahr des ersten Rentenbezugs ist dabei entscheidend für die gesamte Dauer der Rentenzahlung. Die Werte steigen stetig an, bis im Jahr 2040 alle Einkünfte voll versteuert werden müssen. Zudem werden aufgrund der vorherigen Vorteile im Rentenbezug auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die Auszahlungen fällig.

Zusätzliche Leistungen in der Pensionskasse

Im Rahmen der Pensionskasse kann man neben dem Aufbau der Altersvorsorge auch weitere Vorteile für sich nutzen. So kann man zum einen für die Beiträge auch die Riester-Förderung in Anspruch nehmen, wobei einem hier bewusst sein sollte, dass man die entsprechenden Zulagen und Steuervorteile dann nicht mehr in vollem Umfang bei anderen Verträgen nutzen kann.

Zudem kann man sich auch andere Leistungen sichern. So kann der Schutz der Berufsunfähigkeitsrente integriert werden, um sich für den Fall der Berufsunfähigkeit ein Ersatzeinkommen zu sichern. Auch seine Hinterbliebenen kann man mit einer entsprechenden Absicherung vor finanziellen Problemen schützen. Das kann sowohl durch eine Todesfallleistung als auch durch eine Rentengarantiezeit erfolgen.

Die Kosten einer Pensionskasse

Auch beim Abschluss einer Pensionskasse fallen Gebühren an, die wie bei anderen Formen der Altersvorsorgeverträge in Form von Kosten für den Abschluss an sich und die anschließende Verwaltung des Vertrags entstehen.

Hierfür schreibt die Pensionskasse allerdings keine Rechnungen, die dann an den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer adressiert werden. Wie bei herkömmlichen Lebens- oder Rentenversicherungen werden diese Kosten mit den Beiträgen für die Anfangsjahre verrechnet, sodass nur ein Teil der Einzahlungen investiert und der andere Teil zur Begleichung der Gebühren verwendet wird. Diese Verrechnung der Gebühren wird in Versicherungskreisen als Zillmerung bezeichnet.

Hierbei kann es attraktiv sein, wenn die Verrechnung über einen größeren Zeitraum erfolgt, damit von Beginn an schon größere Beträge investiert werden und somit schnell auch ein lohnenswertes Vertragsguthaben entsteht.

Unterschiede bei arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Leistungen

Die betriebliche Altersversorgung ist nur insofern gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder die Möglichkeit erhalten muss, über seinen Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag abschließen zu dürfen, in den er dann eigene Beiträge zahlen und somit eine Entgeltumwandlung vornehmen kann. Das bedeutet, dass immer die Möglichkeit besteht, aus dem eigenen Bruttoeinkommen Beiträge in einen entsprechenden Vertrag abführen zu lassen. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den Durchführungsweg der Pensionskasse.

Auch hier wird aber zwischen Beiträgen des Arbeitgebers und den Beiträgen des Arbeitnehmers unterschieden. Der Arbeitgeber kann sich so zum Beispiel für eine zusätzliche Motivation des Arbeitnehmers entscheiden, diesem Geld für die Beiträge aus eigener Tasche beizusteuern. So kann er zum Beispiel die Einsparungen, die er durch geringere Sozialabgaben hat, an den Arbeitgeber weiterreichen. Hierbei wird dann von arbeitgeberfinanzierten Beiträgen bzw. Leistungen gesprochen.

Demgegenüber stehen die arbeitnehmerfinanzierten Leistungen, die aus dem regulären Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers bezahlt und als Entgeltumwandlung bezeichnet werden. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Entstehung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung.

Bei einer Entgeltumwandlung bestehen diese Anwartschaften sofort vom Zeitpunkt der Beitragszahlung an. Für die arbeitgeberfinanzierten Leistungen müssen erst bestimmte Voraussetzungen bzw. Fristen erfüllt werden, damit man in den Genuss der Anwartschaften kommt. Hierfür ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses relevant. Wurden die entsprechenden Zusagen bis zum 31. Dezember 2000 gemacht, gibt es zwei Alternativen.

  • Im ersten Fall muss der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr beendet haben und die Zusage muss mindestens seit 10 Jahren Bestand haben.
  • Im zweiten Fall gilt auch die Vollendung des 35. Lebensjahres als Voraussetzung, während aber eine drei Jahre bestehende Versorgungszusage ausreicht, falls eine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit nachgewiesen werden kann.

Für Verträge, die ab dem 01. Januar 2001 abgeschlossen wurden, muss die Zusage 5 Jahre bestehen und das 30. Lebensjahr vollendet sein, damit die Anwartschaften bestehen. Für Versorgungszusagen ab dem 01. Januar 2009 gelten ebenfalls die 5 Jahre, aber es reicht, wenn man als Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat. Diese Fristen sind vor allem auch dann von Bedeutung, wenn man das Unternehmen verlässt.

Die Pensionskasse beim Verlassen/Wechsel des Unternehmens

Die betriebliche Altersversorgung und somit auch der dazu gehörende Durchführungsweg der Pensionskasse ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Interessant ist dabei immer die Frage danach, was bei einem Verlassen oder einem Wechsel des Unternehmens mit dem bestehenden Vertrag geschieht.

Sobald der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, hat er jederzeit die Möglichkeit zur privaten Fortführung des Vertrags. In diesem Fall gilt für den Rentenbezug, dass lediglich der Anteil der der Betriebsrente – also die vor der privaten Fortführung aufgebaute Teil der Rente – der vollen Besteuerung unterliegt. Für die gesamte Rente – unabhängig von privatem und betrieblichen Anteil – gilt allerdings die Sozialabgabenpflicht.

Eine andere Variante ist die Beitragsfreistellung der Pensionskasse. Das bedeutet, dass der Vertrag mit dem bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Guthaben weiterläuft, aber keine weiteren Beiträge gezahlt werden. Im Falle einer arbeitgeberfinanzierten Leistung hat der Arbeitnehmer die Anwartschaft auf das Guthaben, wenn die gültigen Fristen für die Unverfallbarkeit abgelaufen sind. Wenn man den Vertrag beitragsfrei stellt, muss man beachten, dass die prognostizierte Leistung im Alter nicht so erreicht werden kann, wie es bei fortlaufenden Beiträgen der Fall ist.

Um eine zu große Versorgungslücke im Alter zu vermeiden, sollte man dann eine alternative Altersvorsorge betreiben. Wechselt man das Unternehmen, ist es neben den schon angesprochenen Varianten der privaten Fortführung oder der Beitragsfreistellung auch möglich, den bestehenden Vertrag auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen. Nach dem Portabilitätsgesetz aus dem Jahr 2005 kann man beim neuen Arbeitgeber zudem einen neuen Vertrag abschließen und das bestehende Guthaben aus dem alten Vertrag übertragen lassen, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen.

Da die betriebliche Altersversorgung auch im Bereich der Pensionskasse die zusätzliche Rente im Alter fördern soll, ist es nicht möglich, einen derartigen Vertrag zu kündigen, was aber auch nicht empfehlenswert ist, weil man im Alter sicher jeden Euro zusätzlich gebrauchen kann.

Weblinks

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