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Pensionszusage

Die Pensionszusage, die auch häufig als Direktzusage bezeichnet wird, gilt als einer der fünf Durchführungswege, mit denen Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung anbieten können. Das Unternehmen, also der Arbeitgeber, verpflichtet sich dabei, dem Arbeitnehmer oder je nach dem auch seinen Hinterbliebenen laufende oder einmalige Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Diese Leistungen zahlt der Arbeitgeber dann aus eigenen Mitteln und das kann sowohl als Leistung für die Altersrente als auch bei Berufsunfähigkeit oder Tod erfolgen. Diese Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen bildet die Pensions- beziehungsweise Direktzusage.

Inhaltsverzeichnis

[ultimate_icon_list icon_size=“20″ icon_margin=“8″][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Das Wesen der Pensionszusage[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Verschiedene Arten der Zusage[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Steuerliche Behandlung der Pensionszusage[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list]

Das Wesen der Pensionszusage

Die betriebliche Altersversorgung ist eine Stütze der Altersvorsorge, mit der der Staat jeden Arbeitnehmer mit Hilfe von einer staatlichen Förderung dazu animieren möchte, eine zusätzliche Rente für den Ruhestand aufzubauen, um die unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken.

Für die Installation einer solchen betrieblichen Altersversorgung in Unternehmen haben die Arbeitgeber fünf verschiedene Durchführungswege zur Wahl, von denen eine die Pensionszusage ist, die nicht selten auch als Direkt- oder Versorgungszusage bezeichnet wird.

Das System dieser Pensionszusage sieht dabei vor, dass der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, aus seinen eigenen finanziellen Mitteln Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung an die Arbeitnehmer zu zahlen, wenn der Leistungsfall eintritt. Die Verpflichtung, diese Leistungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten, führt dazu, dass auch von einem unternehmensinternen Durchführungsweg gesprochen wird.

Der Vorteil für das Unternehmen liegt darin, dass die Zuführungen von Geldern in die entsprechenden Rückstellungen flexibel und nach eigenen Möglichkeiten und Vorstellungen erfolgen kann. Nichts desto trotz erfolgt häufig der Abschluss so genannter Rückdeckungsversicherungen, um im Leistungsfall auch auf jeden Fall seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Für die Garantie der Leistungen gibt es auch den Insolvenzschutz. Die Unternehmen müssen Beiträge in den Pensionssicherungsverein zahlen (der im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dann für die fällig werdenden Leistungen aufkommt.

Verschiedene Arten der Zusage

Bei der Pensionszusage sind verschiedene Zusagen zu unterscheiden. Zum einen betrifft das die Leistungen bzw. den Leistungsfall. Hier gibt es natürlich dem Sinn der Altersversorgung entsprechend eine Altersrente. Sehr häufig werden aber zudem auch Renten bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen oder Witwer bzw. Waisen vereinbart. Auch bei der Auszahlung gibt es Unterschiede, weil anstelle der in gewohnter Weise erfolgenden Rentenzahlung auch Kapitalleistungen in Form von Einmalbeiträgen gezahlt werden können.

Weiterhin wird bei der Pensionszusage zwischen der Leistungszusage und der beitragsorientierten Leistungszusage unterschieden. Bei der normalen Leistungszusage erfolg eine feste Vereinbarung von deshalb auch als Festzusagen bezeichneten Zusagen. Hier trifft man oft auf dienstzeit- oder gehaltsabhängige Zusagen oder auch so genannte Gesamtversorgungszusagen. Bei der beitragsorientierten Leistungszusage wird keine feste Leistung festgelegt, sondern der Arbeitgeber bestimmt, welche Beiträge er in die betriebliche Altersversorgung in Form der Pensionszusage umwandelt, wozu er sich dann vertraglich verpflichtet. Die Leistung ist dann in direktem Maße abhängig von den entrichteten Beiträgen.

Steuerliche Behandlung der Pensionszusage

Das Unternehmen muss für die Garantie der getroffenen Pensionszusagen Rückstellungen bilden, um im Leistungsfall die notwendigen finanziellen Mittel aufbringen zu können. Solche Pensionsrückstellungen reduzieren den Gewinn des Unternehmens, gelten als Fremdkapital und den Unternehmensgewinn und können steuerlich geltend gemacht werden, was für den Arbeitgeber steuerliche Vorteile bedeutet, das die eigene Steuerbelastung gesenkt wird.

Auch der Arbeitgeber profitiert von steuerlichen Vorteilen im Rahmen der Pensionszusage, denn wie bei jedem Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sind die Beiträge bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und bis zu 4 % sozialversicherungsfrei, wobei es unerheblich ist, ob es sich um arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Beiträge handelt.

Die 8 % Steuerfreiheit gelten seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das im Jahr 2018 beschlossen wurde. Vorher galten die 4 % wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung. Im Leistungsbezug werden im Gegenzug allerdings die Renten sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig, wobei im Rahmen der Besteuerung von Kapitalzahlungen die Fünftelungsregel angewandt wird.

Weblinks

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