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Quellensteuer

Immer wenn Geld verdient wird, kommt es gleichzeitig auch zu einer Erhebung von Steuern. Das gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit auch bei Zinsgutschriften oder bei erzielten Dividenden bei Investitionen in Aktien oder Investmentfonds. Handelt es sich dabei um Zinsen oder Dividenden aus dem Ausland, wird auch in dem entsprechenden Land eine Steuer fällig. Da man dann vom so genannten Quellenstaat spricht, also dem Land wo der Ertrag quasi entspringt wie eine Quelle, wird diese Steuer als Quellensteuer bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

[ultimate_icon_list icon_size=“20″ icon_margin=“8″][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Das Wesen der Quellensteuer[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Die Höhe der Quellensteuer[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Erstattung und Verrechnung der Quellensteuer[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=“Defaults-chevron-circle-right“ icon_color=“#bca480″]Steuerreform bei Investments ab 2018[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list]

Das Wesen der Quellensteuer

Dividenden aus Aktien und Investmentfonds gehören wie Zinseinnahmen aus entsprechenden Geldanlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Steuerpflicht. In Deutschland wird dabei pauschal die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent erhoben. Stammen die Zinsen doer Dividenden aber aus dem Ausland, wird schon dort eine Steuer fällig.

Sieht man das „Heimatland“ der Investition als den Ursprung, also als die Quelle des Ertrags an, wird deutlich, wieso bei dieser Steuer von der Quellensteuer gesprochen wird. Die Quellensteuer wird sofort vom entsprechenden Gewinn einbehalten, sodass der Anleger von vornherein nur den um die Steuer reduzierten Ertrag gutgeschrieben bekommt.

Die Höhe der Quellensteuer

Für die Höhe der Quellensteuer gibt es keine allgemeinen Vorgaben und jedes Land bestimmt selber, in welcher Höhe es ausländische Investoren belasten möchte. Während zum Beispiel Länder wie Brasilien, China, oder auch Südafrika und sogar das Vereinigte Königreich auf die Erhebung einer Quellensteuer komplett verzichten, liegt diese in anderen Ländern auf einem sehr unterschiedlichen Niveau.

In Japan beträgt die zum Beispiel 7 Prozent, während Russland 15 Prozent berechnet und Schweden sowie die USA auf 30 Prozent hochgehen und die Schweiz sogar 35 Prozent berechnen. Das ist zu beachten, wenn man in ausländische Wertpapiere investiert, um eine Vorkenntnis darüber zu besitzen, wie sehr die Rendite letztendlich geschmälert wird.

Erstattung und Verrechnung der Quellensteuer

Diese Reduzierung der Rendite durch die Quellensteuer relativiert sich aber dadurch, dass es Möglichkeiten gibt, diese erstattet zu bekommen oder anrechnen lassen zu können.

So gibt es zum Beispiel zwischen verschiedenen Staaten das so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, kurz auch als DBA bekannt. Hierbei legen die beiden Länder einen Höchststeuersatz fest, der ausländischen Anlegern des jeweils anderen Landes berechnet wird.

Hier gibt es mit 15 % einen sehr häufig gewählten Wert, der oft unterhalb des regulären Quellensteuersatzes liegt. Bei der Umsetzung gibt es allerdings Unterschiede. Manchmal kommt es zu einer Gutschrift, in der sofort schon der Erstattungsbetrag eingerechnet ist. In anderen Fällen muss die Erstattung erst beantragt werden und auch hier sind die Vorgehensweisen bzw. die Zeiträume, in denen eine solche Erstattung dann erfolgt, sehr unterschiedlich.

Zudem hatte man bisher die Möglichkeit, die angefallene Quellensteuer mit der entstehenden Abgeltungsteuer verrechnen zu lassen. Eine solche Anrechnung erfolgt entweder sofort über die Depotbank bei der Abführung der entsprechenden Steuerbeträge oder im Rahmen der persönlichen Steuererklärung, wo der Posten „anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer“ dann die bedeutende Rolle spielt. Bei dieser Anrechnung ist aber ein Blick auf die neuen gesetzlichen Regelungen sehr wichtig.

Steuerreform bei Investments ab 2018

Im Jahr 2018 ist nämlich eine Reform bezüglich der Investmentbesteuerung in Kraft getreten, um eine größere Einheitlichkeit für die Besteuerung unterschiedlicher Arten von Investmentfonds zu erzielen. Zudem soll durch die Änderungen ein bisher vor allem bei synthetisch thesaurierenden Exchange Traded Funds üblicher Aufschub der Steuern verhindert werden. Statt der Dividenden wird nun eine Pauschale gebildet, die als Bemessungsgrundlage dient und mit Berechnungsgrundlagen wie der Wertentwicklung der Fonds und des Basiszinses ermittelt wird.

Die dann ermittelte Steuerlast wird direkt an das Finanzamt weitergeleitet und bei thesaurierenden Wertpapieren vom Verrechnungskonto abgebucht, wobei aber der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Ehepaare angewandt werden kann. Bei thesaurierenden Fonds, die im Ausland aufgelegt sind, entfällt die Anrechnung der Quellensteuer beim Anleger.

Weblinks

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