Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um den ältesten der fünf Durchführungswege, mit denen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Vertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anbieten können. Als eigenständiges und unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt agiert die Unterstützungskasse als Versorgungseinrichtung und ist für die Organisation der Durchführung der auf diesem Weg abgeschlossenen Versorgungszusage zuständig. Zudem kümmert sie sich um die Bereitstellung der verschiedenen Versorgungsleistungen, auf die die Arbeitnehmer ein Anrecht haben.
Inhaltsverzeichnis
Das Wesen der Unterstützungskasse
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können Arbeitnehmer eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die direkt aus dem Bruttoeinkommen über den Arbeitgeber abgeführt und auf die entsprechenden Verträge überwiesen wird. Hierfür stehen fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung:
- die Direktversicherung
- die Pensionskasse
- die Pensionszusage
- die Pensionsfonds
- die Unterstützungskasse
Die hier beschriebene Unterstützungskasse gilt als der älteste dieser fünf Möglichkeiten, mit denen die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer eine solche betriebliche Altersversorgung verankern können. Geregelt wird die Unterstützungskasse im BetrAVG, wo auch festgeschrieben ist, dass es sich um eine unabhängige und rechtsfähige Versorgungseinrichtung handelt, die mit einem Sondervermögen ausgestattet ist.
Organisiert wird die Unterstützungskasse als GmbH, Stiftung oder als eingetragener Verein. Im Auftrag des Arbeitgebers organisiert die Unterstützungskasse die Versorgungszusage und führt die betrieblichen Versorgungsleistungen durch. Gegen die Unterstützung besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf die entsprechenden Leistungen. Für den Arbeitnehmer spielt das aber keine Rolle, weil er immer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, der im Rahmen der Subsidiärhaftung immer für die Erfüllung der Leistungen einstehen muss. Die Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Unterstützungskasse kann sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanziert werden oder durch eine Kombination gemeinsam erfolgen.
Die zwei Arten der Unterstützungskasse
Im Rahmen der Unterstützungskasse ist zwischen den beiden folgenden Varianten zu unterscheiden:
- Rückgedeckte Unterstützungskasse
- Pauschaldotierte Unterstützungskasse
Die rückgedeckte Unterstützungskasse
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse, die auch als versicherungsförmige Unterstützungskasse bezeichnet wird, erfolgt eine Auslagerung sowohl des Versprechens auf die Altersrente bzw. das Alterskapital als auch die biometrischen Risiken in Form der Absicherung von Invalidität und Tod auf ein Versicherungsunternehmen. Die vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesenen freiwilligen Zuwendungen werden von dieser an die entsprechende Versicherung weitergeleitet. Die Versicherung wird dann im Versorgungsfall für die Auszahlung der Leistungen sorgen. Man unterscheidet bei der rückgedeckten Unterstützungskasse zwei verschiedene Möglichkeiten.
Bei der kongruenten Rückdeckung wird die Absicherung in vollem Umfang an die Versicherung übertragen, sodass diese auch komplett für die Auszahlung der Leistungen verantwortlich ist. Bei der partiellen Rückdeckung wird nur ein Teil an ein Versicherungsunternehmen übertragen. Da das aber dann in vielen Fällen zu einer Nachfinanzierung durch den Arbeitgeber führt, hat sich die kongruente Variante weitestgehend durchgesetzt.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse, die auch als reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse bezeichnet wird, handelt es sich um die Form, die ursprünglich als Unterstützungskasse bekannt wurde. Hierbei wird nur ein Teil der Anwartschaften finanziert, indem ein Reservepolster aufgebaut wird. Die komplette Finanzierung soll erst dann erfolgen, wenn die entsprechenden Versorgungsleistungen ausgezahlt werden müssen. Üblich sind hier freie Investitionen beim Arbeitgeber, bei denen auch von der so genannten Innenfinanzierung gesprochen wird.
Steuerliche Betrachtung der Unterstützungskasse
Die Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen einer Unterstützungskasse macht sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer und zusätzlich auch bei der Unterstützungskasse selber Sinn.
Beim Arbeitgeber zählen die Zuwendungen als Betriebsausgabe und können steuerlich geltend gemacht werden. In welcher Höhe das möglich ist, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt und unterscheidet sich je nach Art der Unterstützungskasse. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse wird der gesamte Beitrag zur Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgabe angesehen und kann steuerlich geltend gemacht werden, sofern es sich um gleichbleibende oder steigende Beiträge handelt, die über die gesamte Laufzeit bis zum Rentenalter gezahlt werden.
Da bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse nur ein Reservepolster aufgebaut und keine komplette Finanzierung der Anwartschaft erfolgt, können auch nur teilweise Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hier gelten spezielle Grenzen für Renten- sowie für Kapitalzusagen, die berücksichtigt werden müssen. Verwaltungskosten oder auch Beiträge an den Pensionssicherungsfonds (PSVaG) können bei beiden Varianten als Betriebsausgaben steuerlich angesetzt werden.
Die steuerliche Betrachtung beim Arbeitnehmer gilt zunächst der Anwartschaftsphase, mit der die Laufzeit bis zum Anspruch der Versorgungsleistungen gemeint ist. In dieser Phase fallen für arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Zahlungen keine Steuern an. Zudem sind bei einer Entgeltumwandlung die Beträge bis zu einer Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei, was bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen für die gesamten Zahlungen gilt. Die Leistungen aus der Unterstützungskasse werden nachgelagert voll versteuert. Im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen kann man den Kapitalwert aus der Unterstützungskasse bei einem Wechsel des Arbeitgebers nur dann mitnehmen, wenn der neue Arbeitgeber ein Mitglied der gleichen Unterstützungskasse ist.
Bei der steuerlichen Betrachtung bei der Unterstützungskasse selber ist zu beobachten, dass die meisten versuchen, alle Voraussetzungen zu erfüllen, um den Status einer sozialen Einrichtung zu erlangen und somit von der Körperschaftsteuer befreit werden. Das dient dem Zweck, dass sämtliche Leistungen in voller Höhe bei den Versorgungsempfängern ankommen.
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